Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte
Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden, dass der eigene Wille auch dann noch berücksichtigt wird, wenn dieser bei Verlust der Urteilsfähigkeit infolge Unfall oder Krankheit nicht mehr geäussert werden kann.
Wo Betroffene dies nicht geregelt haben, können einige Entscheide unter Umständen durch Angehörige getroffen werden.
In den übrigen Fällen werden behördliche Massnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB erfgriffen.
Diese Broschüre gibt eine Übersicht über die Instrumente zur Selbstbestimmung und zum gesetzlichen Vertretungsrecht.
Informationen
- Datum
- 15. November 2018
Dokumente
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