Handänderungssteuer

Was unterliegt der Steuerpflicht?

 

Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderungen gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, beispielsweise durch Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft.

Die Handänderungssteuer beträgt 1,5% des Handänderungswerts. Dieser besteht grundsätzlich aus allen Leistungen der Erwerberin bzw. des Erwerbers für den Erwerb des Grundstücks. Lässt sich der vereinbarte Erwerbspreis nicht feststellen, ist ein Ersatzwert heranzuziehen (subsidiärer Handänderungswert). Das gleiche gilt, wenn der vereinbarte Erwerbspreis den subsidiären Handänderungswert nicht erreicht und es sich bei den Vertragsparteien um einander nahestehende Personen (z.B. Familienangehörige, Lebenspartner/in, Freund/in, wirtschaftlich abhängige oder verbundene Gesellschaften etc.) handelt. Der Ersatzwert entspricht bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken dem Katasterwert. Bei Grundstücken mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Ertragswertschatzung entspricht der subsidiäre Handänderungswert dem um 200% erhöhten Katasterwert (d.h. der dreifachen Katasterschatzung).

Steuerpflichtig ist die Erwerberin bzw. der Erwerber.

Steuerfreie Handänderungen

Bestimmte Veräusserungstatbestände sind von der Handänderungssteuer befreit, so insbesondere

  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern/Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, einschliesslich ihrer Partner (Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner),

  • der Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),

  • unter gewissen Bedingungen der Übergang eines Grundstücks anlässlich von Unternehmensumstrukturierungen,

  • Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als Fr. 20'000.00.